Hirschthal
Eingebettet in das Schweizer Mittelland, liegt Hirschthal im mittleren Suhrental, ca. 10 Autominuten oder 15 Bahnminuten südlich von Aarau.
Einwohnerzahl
1759
Fläche
3.53 km2
Höhe
442 m ü. M.
Angrenzende Ortschaften
Holziken, Muhen, Schöftland
Kanton
Aargau
Das sich vom ursprünglich kleinen, stillen Bauerndorf zur aufstrebenden Wohngemeinde wandelnde Hirschthal liegt im mittleren Suhrental, am Ausgang eines von Osten her einmündenden Seitentälchens, genannt Tal. Der Gemeindebann erstreckt sich über dieses Tal mit seinen nördlichen und südlichen Anhöhen und einen Ausschnitt quer über das Suhrental. Der weitgehend offen belassene, südlich mit einem Uferweg gesäumte Talbach, der in die sich am westlichen Dorfrand vorbeiwindende Suhre mit ihren baumbestandenen Ufern mündet, unterstreicht den typisch ländlichen Charakter unseres Dorfes mit hohem Wohn- und Erholungswert. Die an der Gesamtfläche von 353 ha mit 170 ha partizipierenden Waldungen dehnen sich über die Hügelzüge aus.
In alten Archivalien auch Hyrztale, Hirsstal, Hirztal usw. benannt, ist die Siedlung im Jahre 893 im Fraumünsterrodel das erste Mal erwähnt. Als Untertanenland gehörte Hirschthal im Mittelalter den Grafen von Lenzburg, Kyburg und Habsburg. Nachdem der westliche Aargau von den Bernern erobert worden war, übte die Stadt Bern die Herrschaftsrechte aus, bis im Jahre 1803 die Mediationsverfassung den heutigen Aargau vereinigte und Hirschthal dem Bezirk Aarau als dessen südlichste Gemeinde angegliedert wurde. Als bedeutende Persönlichkeit der Gemeinde verdient Johann Rudolf Müller Erwähnung, der von 1824 bis 1894 gelebt hat. Er ist in einfachen bäuerlichen Verhältnissen in Hirschthal aufgewachsen. Nach Studienabschluss wurde er Vikar in Birrwil, Reitnau und Riken, Dorfpfarrer von Densbüren und Schulreformer. 1864 ernannte man ihn zum Direktor der kantonalen Strafanstalt in Lenzburg, wo er als liberaler Theologe den modernen Erziehungsstrafvollzug einführte. Dieser fand unter der Bezeichnung «Progressivsystem» bald im In- und Ausland Anwendung und ist im geltenden schweizerischen Strafgesetzbuch verankert.